Wie ist das mit dem Resturlaub?

Mit Ende des Jahres und dem Start ins Neue Jahr gibt es auch in der Arbeitswelt ein paar Dinge zu beachten. Hast du zum Beispiel noch alten Urlaub, den du nicht aufgebraucht hast? Vielleicht so alt, dass er mit Jahreswechsel verfallen könnte? Das solltest du natürlich vermeiden. Wie? Das erfährst du alles in diesem Beitrag rund um den Resturlaub.

Wie ist das mit dem Resturlaub?

Urlaubsanspruch Basics

Pro Arbeitsjahr haben Arbeitnehmer:innen Anspruch auf fünf Wochen bezahlten Urlaub.

Das bedeutet

  • 30 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche,
  • 25 Werktage bei fünf Tagen,
  • 20 Werktage bei vier Tagen
  • und entsprechend verringert bei jeweiligen Teilzeitanstellungen.

Grundsätzlich stehen jedoch allen Arbeitnehmer:innen fünf arbeitsfreie Wochen im Jahr zu.

Für all jene, die bereits 25 Dienstjahre vollendet haben, erhöht sich der Urlaubsanspruch auf sechs Wochen pro Jahr. 

Das Arbeitsjahr beginnt mit Eintritt in das Unternehmen.

Manche Betriebe nutzen für die Berechnung allerdings das Kalenderjahr. Dann erhalten Mitarbeitende immer mit 1. Jänner den Urlaubsanspruch für das folgende Jahr und nicht mit jenem Tag, an dem sie ins Unternehmen gekommen sind.  

Der volle Anspruch entsteht nach den ersten sechs Monaten im Betrieb. Ab dem zweiten Arbeitsjahr besteht bereits mit Beginn des Arbeitsjahres der vollständige Anspruch auf die fünf Wochen. Das alles ist in Österreich im Urlaubsgesetz (UrlG) geregelt. Wann wie viele Tage konsumiert werden dürfen, müssen oder sollen, ist nicht genau festgelegt.


Kann ich Urlaub nehmen wann ich will?

Grundsätzlich ist es so, dass sowohl Dauer als auch Zeitpunkt immer zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart werden müssen.

Einerseits sollen die Arbeitnehmer Rücksicht auf die Erfordernisse des Betriebs nehmen, andererseits müssen sie den Mitarbeitenden die Möglichkeit geben, sich zu erholen. Anspruch auf einen gewissen Zeitpunkt gibt es nicht. Auf keiner Seite. Auch Betriebsurlaube müssen grundsätzlich mit den Mitarbeitenden abgesprochen und vereinbart werden. 

Bereits getroffene Vereinbarungen sind bindend.

Es braucht einen triftigen Grund, um den bereits vereinbarten Urlaub wieder zurückzuziehen. Arbeitnehmer:innen können beispielsweise von der Vereinbarung zurücktreten, wenn nahe Angehörige gepflegt werden müssen und sie deshalb Pflegeurlaub brauchen, der nicht vom regulären Urlaubsanspruch abgezogen wird.

Wie ist das mit Krankheit während der Urlaubszeit?

Auch wenn die Arbeitnehmer:innen selbst im Urlaub erkranken, entspricht das nicht der Erholungsfunktion. Dann sind jene Tage, die man krank verbracht hat, auch als Krankenstand und nicht als Urlaubstage zu bewerten. Du brauchst dafür aber eine ärztliche Bestätigung und musst den Krankenstand innerhalb von drei Kalendertagen melden.

zum Blogbeitrag auf wienerjobs.at

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Deine Rechte im Krankenstand

Arbeitgeber können von der Vereinbarung dann zurücktreten, wenn nur dadurch wirtschaftliche Nachteile verhindert werden können. 

Das ist nun alles sehr theoretisch. In der Praxis ist es meist so, dass die Urlaubsplanung im Betrieb abgesprochen wird, sodass möglichst niemand auf sein festgeschriebenes Recht beharren muss. Wo es aber durchaus einmal Schwierigkeiten geben kann, ist der Resturlaub. Deshalb möchten wir dir das im Detail erläutern. 


Was mache ich mit dem Resturlaub?

Urlaub sollte möglichst bis Ende des Jahres, in welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verbraucht werden. Das funktioniert nicht immer. Vielleicht gab es zu viel Arbeit. Vielleicht hattest du nicht das Bedürfnis, alle fünf Wochen zu konsumieren. Vielleicht möchtest du im kommenden Jahr eine größere Reise machen und sparst deinen Urlaub.

Wann muss Urlaub abgebaut werden?

So oder so, möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass du das Recht auf fünf arbeitsfreie Wochen hast und dir dein Arbeitgeber das auch ermöglichen muss. Spätestens abgebaut werden müssen die Urlaubstage aber zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

 

Ein Beispiel: Beginn des Urlaubsjahres war der 01.01.2022. Nach Ablauf des Urlaubsjahres, also mit 01.01.2023, beginnt die Verjährungsfrist von zwei Jahren für das Urlaubsjahr 2021. Mit 31.12.2024 verfallen Urlaubsansprüche aus 2021.

Grundsätzlich ist es aber so, dass immer der älteste Urlaubsanspruch zuerst verbraucht wird. Hast du also beispielsweise mit Ende 2022 noch Anspruch auf zwei Urlaubswochen und nimmst 2023 in Summe drei Wochen, so hast du deinen Urlaubsanspruch aus 2022 aufgebraucht und noch vier Wochen Resturlaub aus 2023. 


Was ist Urlaubsersatzleistung?

Urlaubsersatzleistung bedeutet, dass du für den Urlaub, den du nicht in Anspruch genommen hast, Geld bekommst.

Umgangssprachlich nennt man das meist "Urlaub ausbezahlen". Das ist aber nur möglich, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und noch Urlaubstage offen sind. Dann kann dieser entweder konsumiert oder eben ausbezahlt werden.

Im einem aufrechten Arbeitsverhältnis geht das nicht.


Resturlaub lieber konsumieren oder auszahlen lassen?

Ob du Resturlaub lieber konsumierst oder lieber das Geld nimmst, ist eine individuelle Entscheidung. Hast du bereits eine neue Stelle in Aussicht, ist es vielleicht besser, dich vor der neuen Herausforderung noch einmal zu erholen und Energie zu tanken. Hast du noch keinen neuen Job in Aussicht, kannst du freie Tage auch für die Suche und Bewerbung nutzen.

Was sind "Postensuchtage"?

Hier noch eine andere Info dazu: Hat dein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, hast du Anspruch auf sogenannte Postensuchtage. Unter den sogenannten Postensuchtagen wird die Zeit verstanden, mit der du dich auf die Suche nach einem neuen Job ("Posten") machen kannst.

  • Dir stehen in jeder Woche der Kündigungsfrist mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu. 

Wenn du noch keine neue Arbeitsstelle und damit noch keine Aussicht auf ein neues sicheres Einkommen hast, kann es durchaus auch Sinn machen, den Resturlaub ausbezahlen zu lassen. Insbesondere, wenn du in deiner Kündigungsfrist genügend Zeit findest, dich auf neue Stellen zu bewerben. 

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Entscheidungshilfen: Dein erfolgreicher Jobwechsel

WIR FASSEN ZUSAMMEN

Urlaub ist dazu da, damit sich Arbeitnehmer:innen erholen können. Deswegen macht es auch Sinn, diesen in Anspruch zu nehmen. Doch manchmal klappt das nicht so ganz und es häuft sich der sogenannte Resturlaub. In einem aufrechten Arbeitsverhältnis ist es ganz wichtig, dass du diesen konsumierst. Zwei Jahre nach Ende des Dienstjahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, verfallen die offenen Tage nämlich. Bei Auflösung des Dienstverhältnisses kannst du offenen Urlaubsanspruch auch ausbezahlen lassen. 

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